Bei den Vorgaben der Energieeffizienz und des Stands der Technik nach § 9 Abs. 1 KSV handle es sich um zulässige, bereits im Gesetz (StrG) angelegte Voraussetzungen für eine Abgeltung durch den Kanton, die nicht im Gesetzestext selbst enthalten sein müssten, sondern an den Verordnungsgeber delegiert werden dürften, was mit § 13 Abs. 1 StrG geschehen sei. Solange ein Leuchtpunkt diese Voraussetzungen nicht erfülle, bestehe für die Gemeinden (noch) kein Anspruch auf eine Abgeltung, was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Zwang zur sofortigen Umstellung begründe, sondern höchstens einen (gewollten) Anreiz für eine möglichst rasche Erneuerung der Beleuchtungsan-