knüpfen wollen, deren detaillierte Regelung in einer Verordnung (der KSV) vorbehalten worden sei. Bei den Vorgaben der Energieeffizienz und des Stands der Technik nach § 9 Abs. 1 KSV handle es sich um zulässige, bereits im Gesetz (StrG) angelegte Voraussetzungen für eine Abgeltung durch den Kanton, die nicht im Gesetzestext selbst enthalten sein müssten, sondern an den Verordnungsgeber delegiert werden dürften, was mit § 13 Abs. 1 StrG geschehen sei.