Ohne die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen wäre eine zeitnahe Berücksichtigung des (erwünschten) technischen Fortschritts im Bereich der Beleuchtungsanlagen nicht möglich. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots als Teilgehalt des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) sei demnach zu verneinen.