Die Vorinstanz befand in Übereinstimmung mit der Erstinstanz (BVU, Abteilung Tiefbau), es bestehe kein solcher Abgeltungsanspruch, weil die Leuchten teils die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Stand der Technik nach § 13 Abs. 1 StrG i.V.m. § 9 Abs. 1 KSV nicht erfüllten -7-