3 Die Gemeinden dokumentieren die Einhaltung der Normen und Richtlinien durch Kontrollmessungen bei der Abnahme der installierten Beleuchtung und stellen die Dokumentation dem Departement zu. § 10 Betrieb der Strassenbeleuchtung (§ 13 Abs. 1 StrG) 1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs und der Lichtverschmutzung ist die Strassenbeleuchtung an den Kantonsstrassen nachts zu dimmen oder abzuschalten. Vorbehalten sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Fussgängerstreifen sind durchgängig zu beleuchten.