An die Beleuchtung der Innerortsstrecken, die der Regelung von Absatz 1 entspricht, leistet der Kanton den Gemeinden eine jährliche Abgeltung von 65% der durchschnittlichen Gesamtkosten. Die Verordnung kann eine Pauschalabgeltung pro Leuchtpunkt vorsehen. -6- Die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der KSV weisen den folgenden Wortlaut auf: 4. Strassenbeleuchtung