2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen -3- von Fr. 360.70, insgesamt Fr. 3'860.70, werden der Beschwerdeführerin Stadt Q._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– hat die Beschwerdeführerin somit noch Fr. 1'360.70 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid liess die Stadt Q._____ mit Beschwerde vom 3. September 2024 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: