2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der Beschwerde vom 30. August 2024 und der Vernehmlassung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 3. September 2024 an das Kantonale Steueramt und die Steuerkommission R._____ zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführenden das Kantonale Steueramt die Steuerkommission R._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten