Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'690.00 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, betragen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten Fr. 1'000.00 (§ 29 Abs. 1 VRPG; § 20 Abs. 1, 2 und 5 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.