4. Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG)