Die Ferienabwesenheit des Vertreters ist somit nicht belegt und kann nicht als entschuldbares Hindernis i. S. v. § 187 Abs. 2 StG gelten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter der Beschwerdeführenden einen anderen Vertreter mit der Vornahme der Prozesshandlungen hätten betrauen oder zumindest die Beschwerdeführenden über die hinderlichen Umstände hätte informieren sollen, sodass diese eine neue Vertretung hätten mandatieren können. Sollte der Vertreter der Beschwerdeführenden auch für das Rechtsmittel zuständig gewesen sein, so hat der Vertreter das Fristversäumnis vollumfänglich zu verantworten und kann sich demzufolge nicht auf einen Hinderungsgrund berufen.