Selbst wenn der Vertreter auch für das Rechtsmittelverfahren zuständig gewesen wäre, können die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht als erheblicher Hinderungsgrund für die verspätete Eingabe gelten. So wurde der Einspracheentscheid vom 28. September 2022 an der Adresse der in der Steuererklärung 2019 aufgeführten bevollmächtigten Person, D._____, am 21. Oktober 2022 in Empfang genommen (siehe oben Erw. II/2.2). Die Ferienabwesenheit des Vertreters ist somit nicht belegt und kann nicht als entschuldbares Hindernis i. S. v. § 187 Abs. 2 StG gelten.