Die Beschwerdeführenden geben an, bei einer im Brief angegebenen Nummer der „Kantonale Steuer Behörde“ angerufen zu haben. Sollte mit dem "Brief" der Einspracheentscheid gemeint sein, so ist dessen Absender das regionale Steueramt Q._____ und nicht eine "Kantonale Steuer Behörde". Es ist somit zweifelhaft, ob die telefonische Auskunft – vermutungsweise des KStA als "Kantonale Steuer Behörde" – tatsächlich den Einspracheentscheid betroffen haben soll. Sollte mit der "Kantonalen Steuer Behörde" stattdessen das regionale Steueramt Q.___