Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, auf eine Nummer angerufen zu haben, die auf dem Brief angegeben war ("Kantonale Steuer Behörde"). Dort sei ihnen telefonisch eine Fristverlängerung zugesichert worden. Zum einen gilt festzuhalten, dass die 30-tägige Rekursfrist eine gesetzliche Frist ist, welche nicht erstreckbar ist (§ 187 Abs. 1 StG). Dies wurde auch im Einspracheentscheid vom 28. September 2022 ausdrücklich festgehalten. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, welche Nummer angeblich kontaktiert wurde. Die Beschwerdeführenden geben an, bei einer im Brief angegebenen Nummer der „Kantonale Steuer Behörde“ angerufen zu haben.