Sofern eine Operation während der Rechtsmittelfrist stattgefunden hat, ist dennoch nicht anzunehmen, dass sie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist für beide Beschwerdeführenden verunmöglicht oder jedenfalls so stark erschwert hat, dass das Rechtsmittel nur mit übermässiger, unzumutbarer Anstrengung hätte erhoben werden können. Zudem erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden während der gesamten Rechtsmittelfrist keine Möglichkeit hatten, zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Immerhin waren sie im fraglichen Zeitraum in der Lage, D._____ für eine Nachfrage sowie das Kantonale Steueramt für eine Fristverlängerung zu kontaktieren.