Ebenso gilt die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Operation des Beschwerdeführers nicht als entschuldbares Hindernis i. S. v. § 187 Abs. 2 StG. Die Akten zeigen nur, dass eine Operationsaufklärung am 8. Dezember 2023 – und somit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – stattfand, ohne genauere Angaben über den Zeitpunkt der Operation. Sofern eine Operation während der Rechtsmittelfrist stattgefunden hat, ist dennoch nicht anzunehmen, dass sie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist für beide Beschwerdeführenden verunmöglicht oder jedenfalls so stark erschwert hat, dass das Rechtsmittel nur mit übermässiger, unzumutbarer Anstrengung hätte erhoben werden können.