3.4 Es ist erwiesen, dass der Einspracheentscheid vom 28. September 2022 (auch) den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2022 zugestellt wurde (siehe oben Erw. II/2.2). Folglich war für sie ersichtlich, aus welchen Gründen ihnen – in Abweichung von ihrer eigenen Deklaration – ermessensweise Fr. 50'000.00 aufgerechnet wurden. Sie wussten zudem, was in einer allfälligen Rekursschrift enthalten sein muss, welche Instanz für den Rekurs zuständig ist und innert welcher Frist sie Rekurs erheben können. -7-