Weiter habe der Beschwerdeführer eine Operation an seinem Arm gehabt, wobei die damit einhergehenden Schmerzen sowie eine lange Erholungsphase seine psychische und physische Verfassung erheblich beeinträchtigt hätten. Zusätzlich habe ihr bevollmächtigter Buchhalter ihnen zugesichert, die Unterlagen rechtzeitig einzureichen, sei jedoch während der Rechtsmittelfrist ferienhalber abwesend und danach längere Zeit nicht mehr erreichbar gewesen. Aufgrund dessen hätten die Beschwerdeführenden bei der "Kantonalen Steuer Behörde" telefonisch um eine Fristerstreckung gebeten, die bestätigt worden sei.