Insbesondere Anwälte sind verpflichtet, sich so zu organisieren, dass Fristen auch im Fall persönlicher Abwesenheit eingehalten werden können, sei es durch Bestellung eines Stellvertreters oder durch die Benachrichtigung eines Klienten. Die gleichen Anforderungen gelten auch für nicht-anwaltli- che Vertretungen, etwa für einen Treuhänder, der seine Klienten vor Gericht vertritt (Urteile des Bundesgerichts 2C_361/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 4.3.1; 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.4; MARTIN SCHADE, a. a. O., N. 17 zu § 187).