Im Falle einer Krankheit ist zu beachten, dass nicht jede Krankheit im medizinischen Sinne einen erheblichen, die Säumnis rechtfertigenden Hinderungsgrund i. S. v. § 187 Abs. 2 StG darstellt. Eine Krankheit wird praxisgemäss dann als erheblicher Hinderungsgrund anerkannt, wenn die Beeinträchtigung derart erheblich ausfällt, dass die steuerpflichtige Person durch sie davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.35 vom 20. Juni 2019, Erw. II/2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020, Erw. 4.3.2). -6-