Nicht erheblich sind hingegen subjektive Gründe, die nicht als entschuldbar gelten, so namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit, Ferienabwesenheit, Irrtum über die Fristberechnung oder die Geltung der Gerichtsferien oder ganz allgemein ein Rechtsirrtum (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.161 vom 17. November 2025, Erw. II/5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019, Erw. 4.2.1; 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.4).