Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist setzt einen erheblichen Hinderungsgrund voraus. Ein Hinderungsgrund gilt dabei nur bei klarer Schuldlosigkeit des Steuerpflichtigen als "erheblich" i. S. v. § 187 Abs. 2 StG (MARTIN SCHADE, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 11 zu § 187; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.2). Eine solche Schuldlosigkeit ist einerseits gegeben, wenn die Fristeinhaltung objektiv unmöglich war.