Die Fristwiederherstellung ist in Art. 48 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) nicht ausdrücklich geregelt und ist daher Sache des kantonalen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw.