2.2 Der Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ ist auf den 28. September 2022 datiert und wurde den Beschwerdeführenden sowie der in der Steuererklärung 2019 aufgeführten bevollmächtigten Person am 21. Oktober 2022 zugestellt. Die 30-tägige Rekursfrist begann am 22. Oktober 2022 zu laufen und endete am 21. November 2022 (§ 186 Abs. 1 und 2 StG i. V. m. § 187 Abs. 1 StG). Am 12. Januar 2023 übergaben die Beschwerdeführenden den Rekurs bei der Post auf, womit der Rekurs verspätet erfolgte. Dieser Sachverhalt wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die verpasste Einsprachefrist wiederherzustellen ist.