2. 2.1 Rekurse sind innert 30 Tagen schriftlich beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu erheben (§ 187 Abs. 1 i. V. m. § 196 StG). Die 30-tägige Frist ist eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (§ 187 Abs. 1 StG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Entscheids folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG).