2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. -4- II. 1. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden infolge verspäteter Eingabe und mangels eines Fristwiederherstellungsgrundes für das verspätet erhobene Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Juni 2024 nicht eingetreten.