D. 1. A._____ und B._____ erhoben gegen den Rekursentscheid vom 27. Juni 2024 mit Eingabe vom 30. August 2024 (Postaufgabe am 2. September 2024) beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, "Einsprache" und beantragten sinngemäss die Fristwiederherstellung. 2. Das Spezialverwaltungsgericht leitete mit Schreiben vom 3. September 2024 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde den Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist angesetzt, um die fehlende Unterschrift nachzureichen, was die Beschwerdeführenden im Anschluss taten.