2. Das Regionale Steueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragten, auf den Rekurs nicht einzutreten. A._____ und B._____ reichten eine Replik ein. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 teilte das Spezialverwaltungsgericht A._____ und B._____ mit, dass der Rekurs verspätet eingereicht worden sei und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 3. Juni 2024) äusserten sich A._____ und B._____ zur Frage der Einhaltung der Rekursfrist. 3. Das Spezialverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 27. Juni 2024 auf den Rekurs nicht ein. -3-