III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons, zumal dem AJV weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür vorzuwerfen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht auszurichten (vgl. § 29 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des AJV vom 13. August 2024 und damit auch die Disziplinarverfügung der Direktion der JVA Lenzburg vom 19. April 2024 aufgehoben. - 14 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.