Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – die Begründungspflicht und damit dessen rechtliches Gehör verletzt hat. Dementsprechend ist auch nicht weiter darauf einzugehen, wie es sich mit der – im Vergleich zum Disziplinarentscheid – abweichenden Begründung des AJV zum Vorliegen eines Disziplinarverstosses verhält.