könnte. Der Vorfall basiert – wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar ausführt – auf einem Missverständnis, welches darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die diensthabende Vollzugsperson entweder keine Kenntnis über den aktuellen Status des Beschwerdeführers hatte oder ihr die in diesem konkreten Fall anwendbare Spazierregelung nicht bekannt war. Weshalb diese behördlicherseits bestehenden Unkenntnisse dem Beschwerdeführer negativ anzulasten wären und er für ein Versäumnis des Vollzugspersonals diszipliniert werden sollte, ist nicht einzusehen.