Wie erwähnt ist zudem nicht erstellt, dass er die diensthabende Vollzugsperson in Bezug auf seinen Status oder die Gewerbezuteilung angelogen und damit den Anschein erweckt hätte, dass er um 16.00 Uhr Anrecht auf einen Spaziergang hat. Ungehorsam gegen Anordnungen des Personals (vgl. § 11a Abs. 1 lit. f VO JVA, § 220 lit. a der Hausordnung) kann ihm ebenso wenig angelastet werden, hat er am besagten Tag doch lediglich die Frage nach einer Spaziermöglichkeit gestellt und ist dabei soweit ersichtlich den Weisungen des Personals stets nachgekommen. Insbesondere hat er sich diesem nicht widersetzt, als er zurück in die Zelle gebracht wurde.