Der alleinige Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 18. April 2024 nach der Möglichkeit eines Spaziergangs erkundigt hat, stellt weder eine Täuschungshandlung dar noch ist daraus auf ein unanständiges oder respektloses Verhalten zu schliessen, zumal ihm nicht einmal vorgehalten werden kann, die im spezifischen Fall anwendbare Spazierregelung gekannt zu haben. Wie erwähnt ist zudem nicht erstellt, dass er die diensthabende Vollzugsperson in Bezug auf seinen Status oder die Gewerbezuteilung angelogen und damit den Anschein erweckt hätte, dass er um 16.00 Uhr Anrecht auf einen Spaziergang hat.