2 mit Hinweisen; Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze in der überarbeiteten Fassung vom 1. Juli 2020, Rec[2006]2-rev, Ziffer 27.1, wonach allen Gefangenen täglich ermöglicht wird, sich mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung zulässt; BRÄGGER, a.a.O., S. 581 f.). Selbst im Falle eines Arrests wird ein einstündiger Spaziergang an der frischen Luft mittlerweile als angezeigt erachtet (BRÄGGER, a.a.O., S. 188); dies muss umso mehr bei Gefangenen gelten, welche der Arbeit unentschuldigt fernbleiben.