Der Begriff des "Erschleichens" findet sich etwa in Art. 150 StGB. Danach beinhaltet das Erschleichen zusätzlich zur unberechtigten Inanspruchnahme ein unlauteres, täuschendes Verhalten, dem auch etwas Verwerfliches anhaftet (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137–392 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu - 12 -