3.3. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer versucht hat, sich durch absichtliches Erwecken eines falschen Anscheins einen Spaziergang zu erschleichen und sich dadurch – im Sinne eines Disziplinartatbestands – unanständig und respektlos verhalten hat. Dass ihm kein arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist, hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, Erw. II/2a). Dies gilt umso mehr, als hier – wie dargelegt – nicht erstellt ist, dass er von der im konkreten Fall anwendbaren Spazierregelung überhaupt Kenntnis hatte.