Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, er hätte die in diesem spezifischen Fall praxisgemäss gehandhabte Spazierregelung kennen müssen. Dass der Beschwerdeführer annahm, er werde als "feiernd" geführter Gefangener analog den keinem Gewerbe zugeteilten Gefangenen (Status "G30") respektive den noch keinem Gewerbe zugeteilten Neueintritten behandelt, die – unbestrittenermassen – um 16.00 Uhr spazieren dürfen, ist jedenfalls nicht abwegig.