Die Akten geben abgesehen von der Hausordnung, die von der JVA Lenzburg im fraglichen Punkt jedoch gerade nicht nach deren Wortlaut angewandt wurde, keine Auskunft darüber, inwiefern der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass für ihn am 18. April 2024 über den Mittag ein Spaziergang möglich gewesen wäre und er um 16.00 Uhr entsprechend kein Anrecht darauf hatte. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, er hätte die in diesem spezifischen Fall praxisgemäss gehandhabte Spazierregelung kennen müssen.