Dass der Beschwerdeführer als "feiernd" geführter Gefangener ein Spazierzeitfenster über den Mittag hätte nutzen können, ergibt sich lediglich aus den Darlegungen der Direktion der JVA Lenzburg. Die Akten geben abgesehen von der Hausordnung, die von der JVA Lenzburg im fraglichen Punkt jedoch gerade nicht nach deren Wortlaut angewandt wurde, keine Auskunft darüber, inwiefern der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass für ihn am 18. April 2024 über den Mittag ein Spaziergang möglich gewesen wäre und er um 16.00 Uhr entsprechend kein Anrecht darauf hatte.