Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen und bleibt daher unbekannt, ob dem Beschwerdeführer bei Eintritt in die JVA Lenzburg die Hausordnung auf Wunsch abgegeben wurde (vgl. § 7 der Hausordnung). Allerdings ist unbestritten, dass er sich bereits seit mehreren Wochen in der JVA Lenzburg aufhielt und deshalb angenommen - 11 -