Ob der Beschwerdeführer die hier anwendbare spezifische Spazierregelung kannte, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tat- bzw. Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 147 IV 439, Erw. 7.3.1). Der normale Tagesablauf muss in der Hausordnung und den eventuell dazugehörigen Weisungen klar und eindeutig geregelt sein (BRÄGGER, a.a.O., S. 324). Das gilt somit auch für die Regelung der Spazierzeiten der verschiedenen Spaziergruppen (vgl. BRÄGGER, a.a.O., S. 583). Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen und bleibt daher unbekannt, ob dem Beschwerdeführer bei Eintritt in die JVA Lenzburg die Hausordnung auf Wunsch abgegeben wurde (vgl. § 7 der Hausordnung).