Der Beschwerdeführer legt seinerseits dar, dass ausschliesslich männliche Beamte beteiligt gewesen seien; weibliche Personen, welche beispielsweise als Vorgesetzte rapportieren würden, seien ihm nicht bekannt (Vorakten, act. 15). Wie es sich damit konkret verhält, braucht hier allerdings nicht weiter untersucht zu werden.