So ist sowohl im Disziplinarentscheid der Direktion der JVA Lenzburg vom 19. April 2024 als auch in deren Schreiben vom 2. Mai 2024 von einem Vollzugsangestellten respektive einem Mitarbeitenden die Rede, welcher das Spazieren zunächst ermöglicht habe (Vorakten, act. 2 und 4), was darauf hinweist, dass es sich um eine männliche Person handelte. In der Stellungnahme ans AJV vom 20. Mai 2024 wird hingegen eine rapportierende Vollzugsangestellte erwähnt (Vorakten, act. 8), also eine weibliche Person. Der Beschwerdeführer legt seinerseits dar, dass ausschliesslich männliche Beamte beteiligt gewesen seien;