Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt, wirft dies die Frage auf, ob der Sachverhalt seitens der Behörden tatsächlich sorgfältig abgeklärt wurde. In der Tat lassen sich gewisse Ungereimtheiten nicht von der Hand weisen. So ist sowohl im Disziplinarentscheid der Direktion der JVA Lenzburg vom 19. April 2024 als auch in deren Schreiben vom 2. Mai 2024 von einem Vollzugsangestellten respektive einem Mitarbeitenden die Rede, welcher das Spazieren zunächst ermöglicht habe (Vorakten, act. 2 und 4), was darauf hinweist, dass es sich um eine männliche Person handelte.