schwerdeführer gestanden haben und wer welche Informationen an die Direktion übermittelt hat. Ebenfalls nicht aktenkundig ist, welche Sachverhaltsabklärungen die Direktion in der Folge getroffen hat. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die offenbar mit den involvierten Mitarbeitenden geführten Gespräche und die nochmalige Befragung der rapportierenden Vollzugsangestellten zum Vorfall. Gestützt auf die Akten lässt sich somit nicht feststellen, ob die Darlegung der Sachlage seitens der Direktion der JVA Lenzburg zutrifft oder nicht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt, wirft dies die Frage auf, ob der Sachverhalt seitens der Behörden tatsächlich sorgfältig abgeklärt wurde.