Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er gegenüber dem Vollzugsmitarbeiter dagegen offengelegt, dass er "feiernd" und dem "Gewerbe Garten" zugeteilt sei. Er selbst sei davon ausgegangen, als "feiernder" Gefangener um 16.00 Uhr spazieren gehen zu dürfen, wie etwa auch die Neueintritte ohne Arbeit oder Insassen mit Status "G30". Dass er nicht um 16.00 Uhr spazieren dürfe, habe er nicht gewusst. Der Vollzugsbeamte sei sich ebenfalls nicht sicher gewesen und habe bei einem anderen Mitarbeiter oder bei seinem Vorgesetzten nachgefragt, während er in seiner Zelle gewartet habe. Am Mittag des 18. April 2024 habe er jedenfalls keinen Spaziergang absolviert.