Abgesehen davon finden sich in den Akten jedoch unterschiedliche Äusserungen zur Sachlage. Gemäss der Direktion der JVA Lenzburg sei der Vollzugsangestellte zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinem Gewerbe zugeteilt sei (Status "G30"), weshalb er ihm die Zelle geöffnet habe. Der Beschwerdeführer hätte als seit einigen Wochen dem Garten zugeteilter Gefangener jedoch wissen müssen, dass dort jeweils über Mittag und nicht um 16.00 Uhr ein Spazierzeitfenster bestehe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er gegenüber dem Vollzugsmitarbeiter dagegen offengelegt, dass er "feiernd" und dem "Gewerbe Garten" zugeteilt sei.