3.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 18. April 2024 um 16.00 Uhr bei der diensthabenden Vollzugsperson nach der Möglichkeit eines Spaziergangs erkundigt hat. Zudem steht fest, dass er im damaligen Zeitpunkt als "feiernd" galt, da er an jenem Tag die Arbeit im "Gewerbe Garten", dem er zugeteilt war, nicht angetreten hatte (vgl. § 91 der Hausordnung). Auch steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer um 16.00 Uhr zunächst ein Spaziergang ermöglicht wurde, bevor er nach kurzer Zeit in die Zelle zurückgebeten wurde, da er um diese Uhrzeit nicht zum Spazieren berechtigt war.