Rechtserheblich sind alle Tatsachen, die für den Entscheid massgeblich sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.98 vom 9. Februar 2011, Erw. II/5.2). Diese sind beweisbedürftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, Erw. 9.2), wobei die verfügende Behörde die Beweislast für eine belastende Verfügung trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, Erw. 3.1). Die verfügende Behörde ist von Amtes wegen verpflichtet, im Rahmen des Beweisverfahrens alle be- und entlastenden Fakten zu sammeln, um diese anschliessend zu würdigen (BRÄGGER, a.a.O., S. 193).