3.2. 3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, ist festzuhalten, dass die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen haben (§ 17 Abs. 1 VRPG). Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, die für den Entscheid massgeblich sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.98 vom 9. Februar 2011, Erw.